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Falschparker entfernen ohne Risiko und Vorkasse

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Ob in der Tiefgarage oder der Feuerwehrzufahrt – nicht selten gefährden Falschparker wichtige Zu- und Durchfahrten. Wir entfernen für Sie den Besitzstörer ordnungsgemäß und rechtssicher.

Falschparker risikofrei in und um Nürnberg entfernen 

Für gewöhnlich müssen Sie in Vorkasse treten, wenn Sie einen Falschparker von einem Privatgrundstück abschleppen lassen wollen. Ob der Halter des Fahrzeugs die Kosten übernimmt, ist hierbei ungewiss.

 

Wir übernehmen das Risiko für Sie und bieten Ihnen unseren kostenlosen Service an. Treten Sie den Vorgang an uns ab, dann rechnen wir die Leistung direkt mit dem Besitzstörer ab. So bleiben Ihnen ärgerliche Streitereien und eine direkte Konfrontation mit dem Falschparker erspart.

 

Und auch wenn der Falschparker sich entfernt, bevor unser Fahrzeug am Ort eintrifft, entstehen Ihnen keine Kosten.

Ihr Recht, unser Job: Recht auf Ihrer Seite

Die Polizei ist für den öffentlichen Raum, nicht jedoch für private Grundstücke oder Parkplätze zuständig. Allerdings haben Sie als Besitzer oder Mieter ein Selbsthilferecht, dürfen also das störende Fahrzeug abschleppen lassen.

Diese im BGB verankerte Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil V ZR 144/08 vom 5.6.2009 bestätigt.

Sobald Ihre Ausfahrt zugeparkt oder Ihre Parkhaus- oder Tiefgaragenplatz unbefugt belegt ist, sind wir Ihnen schnell und unbürokratisch behilflich:

  • Sie rufen uns an, wir kommen sofort und entfernen fachgerecht das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug.
  • Sie müssen nicht in Vorkasse gehen und haben keinen Aufwand, wir fordern die Abschleppgebühr vom Falschparker ein.
  • Als Auftraggeber haben Sie keinen Kontakt zum Falschparker und wir melden die Maßnahme an die Polizei.
  • Sie haben Sicherheit, wir prüfen die Abschleppgrundlage und verwenden Abschleppwagen, die auch für Tiefgaragen geeignet sind.

Das Recht auf Ihrer Seite

Für private Parkplätze ist die Polizei in der Regel nicht zuständig – für das Abschleppen eines Falschparkers auf Ihrem Privatparkplatz oder Ihrem Grundstück bürgen Sie selbst. Weigert sich der Falschparker, die Kosten für den Abschleppdienst zurückzuerstatten, ist häufig ein Rechtsstreit die Folge.

Laut BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung ist es Ihnen berechtigt, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Sollten weitere Störungen erfolgen, können Sie den Besitzstörer auf Unterlassung klagen.


BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers besagt, dass Sie sich im Falle einer Grundstücksstörung, mit Gewalt, im Sinne der Verhältnismäßigkeit, währen dürfen. Sie sind im Recht, jedoch ist eine gerichtliche Auseinandersetzung in jedem Fall mit zusätzlichem Stress und Zeitaufwand verbunden.



Um Ihnen diesen Stress zu ersparen, schleppen wir das Fahrzeug für Sie ab und kümmern uns direkt mit dem Falschparker um die außergerichtliche Regelung und Kostenübernahme.
Für Sie bedeutet das eine zügige Räumung des blockierten Bereichs – ohne Wenn und Aber.

Ärgern Sie sich über einen Falschparker auf Ihrem Grundstück oder Ihrem Privatparkplatz? Wir schleppen ihn für Sie ab.

0911 8100888
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